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Bis auf die gesetzlich geregelten Zuzahlungen nichts.
Zuzahlung: Besondere Regelung für Verbrauchshilfmittel
Zahlungen: Besondere Regelung für Verbrauchshilfsmittel
Jeder gesetzlich Versicherte muss sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei Inanspruchnahme einer gesetzlichen Leistung an den Kosten beteiligen. Die sogenannten gesetzlichen Zuzahlungen sind z.B. für Arzneimittel und Heil- und Hilfsmittel zu leisten. Für Verbrauchshilfsmittel beträgt die Zuzahlung 10 Prozent je Packung, höchstens jedoch insgesamt 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen verschiedene zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel benötigen.


Zuzahlungsbefreiung: Vorgaben zu Belastungsgrenzen
Um die finanziellen Belastungen in Grenzen zu halten, ist die Höhe der Zuzahlungen, die Patienten zu leisten haben, im Jahr auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Für chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze 1 Prozent. Zu den Bruttoeinnahmen zählen sämtliche Einnahmen der Familie, mit denen sie ihren Lebensunterhalt finanziert, z.B. Arbeitseinkommen, Renten, Versorgungsbezüge, usw. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu berechnet, außer es ist zu erwarten, dass die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt jedes Jahr gleich bleiben. Bei abzusehender Überschreitung der Belastungsgrenze empfiehlt es sich, alle Zuzahlungsbelege aufzubewahren und einen Antrag zur Zuzahlungsbefreiung und Ermittlung der Belastungsgrenze direkt an Ihre Krankenkasse zu richten.
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